Muss ich GEMA-Gebühren zahlen?

Diese Frage haben Sie sich wohl auch gestellt, nachdem Sie einen Brief der GEMA erhielten, die für die „öffentliche Wiedergabe von Film/Musik durch Fernsehgeräte“ GEMA-Gebühren von Ihnen verlangt. Da Sie schon GEZ-Beiträge zahlen, stellt sich Ihnen die Frage, ob das reine Abzocke ist oder ob Sie wirklich auch noch GEMA-Gebühren zahlen müssen, z.B. als Gaststättenbetreiber für das Fernsehgerät in der Gaststube, als Arzt für die Musik im Wartezimmer, als Betreiber eines Reha-Zentrums für Fernsehsendungen im Aufenthaltsraum, als Vermieter von Ferienwohnungen für jedes einzelne Fernsehgerät in den Wohnungen.

Ich kann die Rechtslage für Sie prüfen, denn das Recht der Wahrnehmungsgesellschaften (GEMA) ist Teil der Rechtsgebiete, die zu meinem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht gehören. Bevor Ihnen eine Klage mit den doppelten GEMA-Gebühren zugestellt wird, die mit entsprechenden weiteren Kosten für Anwälte und Gericht verbunden ist, lohnt es sich diese Frage vorab außergerichtlich durch mich klären zu lassen. Ich prüfe, ob der Brief berechtigt ist, wann und wieviel GEMA-Gebühren von Ihnen gezahlt werden müssen.

Bei Ferienhausvermietern ist das Problem besonders prekär, weil oft in vielen Zimmern ein Fernsehgerät steht. Besonders, wenn an nur eine Person ein ganzes Haus mit vielen Zimmern vermietet wird – z.B. zur Ausrichtung eines Seminars oder einer Hochzeit – und dort schlafen die Teilnehmer/Gäste, stellt sich die Frage, ob Sie pro Mieter oder auch für alle Gäste und die in ihren Zimmern befindlichen Fernsehgeräte GEMA-Gebühren abführen müssen.

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