Unerlaubte Nutzung von Fotos, Texten, Musikstücken, Design und anderen (Kunst-)Werken – Urheberrechtsschutz, Merchandising

Sie haben ein aufwändiges Food-, Tier- oder Landschafts-Foto erstellt, lange an einem Text gefeilt, ein Musikstück komponiert oder ein anderes Werk erschaffen und finden eines Tages Ihre Arbeit im Internet oder einer Zeitung oder als Produkt wieder, ohne dass Sie hierfür eine Erlaubnis erteilt hätten. Ihr Rechtsgefühl ist richtig: Das müssen Sie nicht dulden. Als Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über Spezialwissen im Bereich des Urheber- und Leistungsschutzrechts sowie in der Durchsetzung Ihrer Unterlassungs-, Auskunfts-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche. Zunächst kläre ich, ob ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt und setze dann Ihre Ansprüche durch. Wenn Sie sich umgehend nach Ihrer Kenntnis der unberechtigten Nutzung einen Termin geben lassen, kommt oft ein Eilverfahren wegen Ihres Unterlassungsanspruchs in Betracht.

Ich vertrete aber auch die Gegenseite. Wenn Sie wegen unberechtigter Nutzung eines Fotos oder anderen Werkes eine Abmahnung erhalten haben, muss ich klären, ob es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt und ob der Abmahnende zur Geltendmachung von Forderungen in der von ihm dargestellten Höhe berechtigt ist. Oft kann zumindest über die Höhe des Schadensersatzes verhandelt werden.

Sie haben unabsichtlich Urheberrechte verletzt, z.B. indem Sie eine Print-Unternehmensbroschüre online stellten und die Fotos dafür nicht lizensiert waren? In solchen Fällen muss oft noch geklärt werden, ob der Ersteller der Broschüre mit haftet und eine Schadensteilung in Betracht kommt.

Sie wurden von einer Bild-Datenbank abgemahnt, obwohl sie ein „kostenlos nutzbares“ Foto herunterluden? Sie haben einen Mustertext von einer Homepage verwendet, der „kostenlos verfügbar“ sein sollte und sollen jetzt mehrere 100,00 € für einen Lizenzschaden bezahlen? Nach meinen bisherigen Erfahrungen handelt es sich überwiegend um unseriöse Anbieter. Diese provozieren mit dem ungelesenen Kleingedruckten in unübersichtlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsangeboten, Abmahnfälle, die gleich zum Anwalt gehen. Es drängt sich der Verdacht auf, dass der Anwalt Teil des Geschäftsmodells ist.

Es gibt Bild-Datenbanken, die damit werben, dass man die dortigen Fotos „kostenlos“ nutzen darf. Tatsächlich sind nur solche Nutzungen umsonst, die kein Mensch braucht – z.B. Fotoprint auf einem T-Shirt, Fotodekor auf einer Tasse usw.. Die überwiegende Zahl der Nutzer sucht jedoch Fotos für ihre homepage oder zu Werbezwecken im Netz. Dafür ist jedoch ein kostenpflichtiger Vertrag zu schließen. Ebenso wird die „kostenlose“ Textnutzung oft an Bedingungen geknüpft, die der Besucher der homepage des Anbieters überliest und offensichtlich auch überlesen soll. Ich helfe Ihnen gerne mit solchen Abmahnungen angemessen umzugehen.

Sind Sie Songwriter, dann müssen Sie aufpassen, welche Melodien Sie verwenden, denn „eine in sich abgeschlossene und geordnete Tonfolge, die dem Werk seine individuelle Prägung gibt“ kann als Melodie urheberrechtlich geschützt sein. So hat Madonna in ihrem Song „Hung Up“ die Melodie aus dem Lied „Gimme gimme gimme a man after midnight“ von ABBA übernommen und vorab die rechtliche Zulässigkeit geklärt.

Wenn Sie als Cover-Band die Lieder anderer Künstler spielen, gilt es auch einige Regeln zu beachten. Wenn der Text oder die Melodie geändert werden liegt eine Umgestaltung vor, die von der Zustimmung des Berechtigten abhängt. Eine Interpretation liegt vor, wenn weder Text noch Melodie verändert werden, wobei leichte Kürzungen oder Verlängerungen möglich sind und die Tonart, Instrumentierung und der Sound geändert werden darf.

Sie haben nach einem Foto eine Grafik, ein Bild erstellt und eine Abmahnung erhalten? Als Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über das nötige Fachwissen auch im Urhebervertragsrecht mit Besonderheiten bei Design, bildender Kunst, Architekten, EDV und Merchandising sowie im Bereich der wettbewerbs- und werberechtlichen Bezüge des Urheber- und Medienrechts. Die erforderliche Prüfung des urheberrechtlichen Teils führt zur Klärung, ob es sich bei Ihrem Werk um eine freie Benutzung der Vorlage nach § 24 UrhG oder um eine zustimmungspflichtige Bearbeitung oder Umgestaltung nach § 23 UrhG handelt.

Die Abgrenzung ist nicht ganz einfach und wird von deutschen Gerichten auch nicht bundeseinheitlich vorgenommen. Selbst wer nach einem einfachen Kuhfoto eine schwarz-weiße Grafik erstellt, die als Wand-Tattoo verkauft wird, hat nach Meinung des Landgerichts Berlin gegen das Urheberrecht des Fotografen verstoßen, weil dieser einer solchen kommerziellen Nutzung seines Fotos nach § 23 UrhG hätte zustimmen müssen.

Wenn Sie Kunstwerke, z.B. Grafiken, Autoaufkleber und ähnliches von berühmten Persönlichkeiten, Bands oder markengeschützten Produkten erstellt und diese im Internet zum Kauf angeboten haben, kann auch das teuer werden. Denn gerade Markenrechtsinhaber wie Autofirmen oder noch aktuell bekannte Bands beanspruchen das Merchandising für sich allein.

(Die Ärzte, VW, Flegl Rechtsanwälte GmbH, Getty-Images, Corbis, Bushido)

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