Arzthaftungsrecht

Als Fachanwältin für Medizinrecht liegt mein Tätigkeitsschwerpunkt in der Vertretung von Patienten, die sich durch die Behandlung von Ärzten und Zahnärzten geschädigt fühlen. Ich übernehme auch Fälle, in denen es um Ansprüche gegen die eigene Krankenversicherung auf Leistungen (Hilfsmittel, Heilmittel, Behandlungen) geht und vertrete meine Mandanten vor den zuständigen Sozialgerichten.

Eine Vertretung im Arzthaftungsrecht gestaltet sich üblicherweise wie folgt:

1. Beratung

  • Erstes ausführliches Beratungsgespräch,
  • Entscheidung, ob außergerichtlich geprüft werden soll, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt, der zu einem Gesundheitsschaden führte,
  • Kostenkalkulation.

2. Außergerichtliche Vertretung

  • Anforderung der Patientenunterlagen durch mich,
  • Auswertung der Patientenunterlagen,
  • Schriftliche Bewertung der Rechtslage,
  • Entscheidung, ob der Arzt zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgefordert werden soll,
  • Korrespondenz mit der Krankenhausverwaltung oder der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes,
  • Lehnt der Arzt eine Regulierung ab oder bietet seine Versicherung zu wenig Geld an, Entscheidung, ob geklagt werden soll,
  • Alternativ: Durchführung eines Schlichtungsverfahrens.

3. Klage

  • Vorbereitung des Klageentwurfs
  • Durchsicht des Entwurfs durch den Mandanten und Freigabe
  • Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht
  • Vertretung vor Gericht, Terminswahrnehmung, Korrespondenz
  • Je nach Ergebnis der I. Instanz: Überlegung, ob Rechtsmittel eingelegt werden soll, Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels
  • Wenn Beklagter Rechtsmittel einlegt, Prüfung der Erfolgsaussichten einer Verteidigung hiergegen

4. Vertretung in der zweiten Instanz

5. Kostenfestsetzungsverfahren

6. Zwangsvollstreckung

Ärztliche Kunstfehler vertragen sich nicht mit dem Habitus der „Götter in Weiß“. Wer als Patient vom Arzt oder Pflegepersonal geschädigt wurde, sieht sich oft einer mächtigen Lobby des deutschen Gesundheitssystems gegenüber. Sein Schaden wird allzu oft als „schicksalhaft“ abgetan. Seine Ansprüche auf Schmerzensgeld als Ausgleich auch für verminderte Lebensfreude, Schadensersatz für Zusatzkosten, Rente oder Ersatz von Haushaltsführungskosten müssen vor Gericht erkämpft werden. Freiwillig darf kein Arzt zugeben, dass er Fehler gemacht hat und dafür Schadensersatz leisten wird, weil er sonst seinen Versicherungsschutz aus der Berufshaftpflichtversicherung verlieren kann. Derzeit gewinnen geschädigte Patienten nur ca. 1/3 aller Prozesse gegen Ärzte und Krankenhäuser. Ein Grund liegt darin, dass der Patient die komplette Beweislast für die Fehlbehandlung und die daraus resultierende Gesundheitsverletzung hat. Umso wichtiger ist eine anwaltliche, qualifizierte Vertretung, am besten durch einen Fachanwalt für Medizinrecht, der schwerpunktmäßig Arzthaftungsfälle bearbeitet und sich auskennt.